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Schutz vor irreführender Werbung: Was draufsteht, muss auch stimmen

Schutz vor irreführender Werbung: Was draufsteht, muss auch stimmen
Quelle http://titanic-magazin.de/postkarten.html

Am 1. Juli 2007 ist die EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben von Lebensmitteln in Kraft getreten [1], die dem Verbraucher wesentliche Vorteile bringen soll, wie das EU-Parlament hofft. Gegen den Widerstand der Ernährungs- und Süßwarenindustrie sowie der Werbewirtschaft müssen die Hersteller ihre Werbebotschaften ab sofort wissenschaftlich belegen. Bis alle Standards definiert und alle Unterlagen geprüft sind und die sog. Health-Claims-Verordnung vollständig umgesetzt sein wird, dauert es jedoch noch einige Jahre. Mit der Verordnung werden einheitliche Kriterien auf europäischer Ebene festgelegt, die einzuhalten sind, wenn bei Lebensmitteln freiwillig nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (“Claims“) verwendet werden. Damit sollen vor allem Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung und Täuschung geschützt werden.

Mehr Verbraucherschutz - weniger Werbefreiheit

Eine „nährwertbezogene Angabe“ ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt aufgrund seines geringen oder verminderten Brennwerts (Energiegehalts) oder seines vorhandenen, nicht vorhandenen, verminderten oder erhöhten Gehalts an Nährstoffen oder anderen Stoffen. (Beispiele: „brennwertreduziert“, „leicht“, „fettarm“, „zuckerfrei“, „natriumarm“, „hoher Vitamingehalt“, „reich an Vitamin C“).

Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder seinen Bestandteilen einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (Beispiele: „stärkt die Abwehrkräfte des Körpers“, „Calcium stärkt die Knochen“, „Vollkornkost kann Ihr Herz gesund erhalten und das Risiko einer Herzerkrankung verringern“).

Die Angaben dürfen nicht falsch oder irreführend sein und müssen vom aufmerksamen, durchschnittlichen Verbraucher verstanden werden. Die Angaben müssen sich auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Daten stützen und durch diese abgesichert sein. Die Substanz, die Gegenstand der Angabe ist, muss im Endprodukt in einer ausreichenden Menge vorhanden bzw. im umgekehrten Fall nicht vorhanden oder ausreichend reduziert und in einer vom Körper verwertbaren Form verfügbar sein. Die für die behauptete ernährungsphysiologische Wirkung erforderliche Menge muss durch den Verzehr einer vernünftigerweise anzunehmenden Menge des Lebensmittels bereitgestellt werden. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind gesundheitsbezogene Angaben verboten. Die Verordnung, die von den einzelnen Mitgliedsstaaten nicht ratifiziert werden braucht, greift Verbraucherschutz-Ideen auf, wie sie im Arzneimittelbereich durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und andere Gesetze realisiert sind.

Angaben auf Lebensmitteln... und was sie bedeuten
energiearm max. 40 kcal pro 100 g feste Lebensmittel, max. 20 kcal pro 100 ml flüssige Lebensmittel
energiereduziert / leicht Energiegehalt (Brennwert) ist um mind. 30 % verringert; bei „leicht“ muss „leicht“-machende Eigenschaft angegeben werden
energiefrei max. 4 kcal pro 100 ml Getränk
fettarm weniger als 3 g Fett pro 100 g feste Lebensmittel, weniger als 1,5 g Fett pro 100 ml flüssige Lebensmittel (bei teilentrahmter Milch gilt weniger 1,8 g Fett pro 100 ml)
fettfrei / ohne Fett max. 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml
arm an gesättigten Fettsäuren Summe gesättigte und Transfettsäuren max. 1,5 g pro 100 g (feste Lebensmittel) bzw. 0,75 g pro 100 ml (flüssige Lebensmittel)
frei von gesättigten Fettsäuren Summe gesättigte und Transfettsäuren max. 0,1 g pro 100 g oder 100 ml
zuckerarm max. 5 g Zucker pro 100 g feste Lebensmittel, max. 2,5 g Zucker pro 100 ml flüssige Lebensmittel
zuckerfrei max. 0,5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml
ohne Zuckerzusatz keine zugesetzten Einfach- oder Zweifachzucker (z. B. Traubenzucker, Saccharose) oder Lebensmittel
mit süßender Wirkung (z. B. Honig, Ahornsirup)
natriumarm / kochsalzarm max. 0,3 g Salz pro 100 g oder 100 ml, Wässer: max. 2 mg Natrium pro 100 ml.
sehr natriumarm / sehr kochsalzarm max. 0,1 g Salz pro 100 g oder 100 ml; für Mineralwässer und andere Wässer verboten
natriumfrei/kochsalzfrei max. 0,013 g Salz pro 100 g oder 100 ml
Ballaststoffquelle (Synonym: enthält Ballaststoffe) mind. 3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mind. 1,5 g pro 100 kcal
hoher Ballaststoffgehalt (Synonym: reich an Ballaststoffen) mind. 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder mind. 3 g pro 100 kcal
Proteinquelle (Synonym: enthält Eiweiß) Proteinanteil mind. 12 % des Energiegehalts
hoher Proteingehalt (Synonym: reich an Eiweiß) Proteinanteil mind. 20 % des Energiegehalts
Vitamin- / Mineralstoffquelle (z. B. mit Vitamin C oder enthält Calcium) mind. 15 % der empfohlenen Tagesdosis (RDA) eines Vitamins oder Mineralstoffes; ist das Lebensmittel angereichert, heißt es „mit Vitamin C angereichert“
hoher Vitamin-/Mineralstoffgehalt (z. B. reich an Vitamin C oder calciumreich) mind. 30 % der empfohlenen Tagesdosis
enthält Omega-3-Fettsäuren, Lycopin, Antioxidantien o. ä. gilt für Nährstoffe, die nicht besonders geregelt sind; Bedingung ist, dass eine positive ernährungsphysiologische Wirkung wissenschaftlich nachgewiesen ist und dass das Lebensmittel ausreichend große Menge enthält
reich an Omega-3-Fettsäuren, Lycopin, Antioxidantien o. ä. erhöhter Anteil von mind. 30 Prozent gegenüber vergleichbarem Produkt
reduzierter Gehalt an Zucker, Salz, Fett o. ä. verminderter Anteil von mind. 30 Prozent gegenüber vergleichbarem Produkt
von Natur aus ... /natürlich ... Vollkornprodukte sind z. B. von Natur aus reich an Ballaststoffen oder Haselnüsse sind natürlich reich an Vitamin E
Quelle: NN: Kennzeichnung von Lebensmitteln - Schluss mit Etikettenschwindel. Öko-Test. 2007; 7:36.

Kommentar Dialyse.de: „Gut bei Herz“, „Stärkt die Abwehrkräfte“ oder „Obst ist gesund“ als Werbeaussagen von Lebensmittel-Produkten wird es in Zukunft in Europa ohne Vorlage wissenschaftlicher Belege nicht mehr geben. Medizinisch war und ist es ohnehin ein Unding, Lebensmittel werblich in zunehmendem Umfang zu „Gesundheits-Produkten“ umzudeklarieren. Dass die Verordnung nach dem „Verbotsprinzip“ funktioniert, „wir also vorher alles machen durften, was nicht verboten war und jetzt wir nichts mehr machen dürfen, das nicht ausdrücklich erlaubt ist“, wie Peter Loose vom Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) in der Financial Times kritisiert [2], hat sich die Branche selbst zuzuschreiben. Ob jedoch das von der Lebensmittel- und Werbe-Industrie gewohnte Lügen, Betrügen, Irreführen, Märchenerzählen und Verschleiern ein Ende findet, bleibt fraglich. Nicht zuletzt, weil es in Europa genügend finanzierungshungrige Forschungseinrichtungen gibt, die gerne im Auftrag der großen Ernährungskonzerne die überragende Bedeutung der Ernährung für die menschliche Gesundheit „wissenschaftlich“ belegen möchten. Entsprechend des Arzneimittel-Marktes, bei dem nur noch finanzstarke, sehr große Hersteller mit neuen Produkten attraktive Umsätze für ihre Aktionäre erzielen, werden die neuen Regularien mittelfristig jedoch viele kleine und mittelgroße Unternehmen vom Markt verdrängen, weil sie die geforderten „Wirksamkeitsbelege“ nicht bezahlen können. Dies erklärt auch die eher zarte Kritik der Ernährungsmultis an der EU-Verordnung Nr. 1924/2006, für die sich die Marktbereinigung trotz initial erhöhter Kosten in jedem Fall lohnen wird.

Weiterführende Links

  • Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV): Was draufsteht, muss auch stimmen. Berlin/Bonn, 2007 (Volltext).
  • Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): Fragen und Antworten zu Nährwertprofilen und Health Claims. Berlin, 25. Mai 2007 (Volltext).
  • Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) - zuständig für die Veröffentlichung der zugelassenen Claims.

Autor

Rainer H. Bubenzer, Berliner Medizinredaktion, August 2007.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Gültig in allen EU-Ländern ab 1. Juli 2007 (Volltext PDF, Volltext HTML).
  2. Radomsky S: Der Streit ums Kalorien-Etikett. Financial Times Deutschland, Hamburg, 29.6.2007 (Volltext).
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