Was ist vom Dialysezentrum zu erwarten?

Aufgrund der vielen dort verbrachten Stunden wird die Dialyseeinheit fast zu einem zweiten Zuhause. Das Dialyseteam achtet auf einen reibungslosen Ablauf und kümmert sich um Ihr Wohlergehen. Trotzdem kann es sein, dass es bei der Versorgung oder Behandlung zu Unstimmigkeiten kommt. Dann ist es wichtig, mit den Mitarbeitern der Einrichtung offen über Bedenken und Sorgen zu sprechen. Das Team – z. B. Nephrologe, Dialysepfleger und -techniker sowie Diätassistenz – sollte Ihr erster Ansprechpartner für alle Fragen und Sorgen sein.

Suchen Sie das Gespräch!

  • Sprechen Sie mit Dialysemitarbeitern, aber auch mit Ihrer Krankenkasse, damit die für Sie optimalen Rahmenbedingungen geschaffen werden können.

Wann kann ich meine Dialyse durchführen?

Wenn Sie ihre Dialyse in einem Zentrum oder Krankenhaus erhalten, können Sie sich erkundigen, ob und welche Dialysezeiten zur Auswahl stehen. Vor allem berufstätige Menschen sollten frühzeitig Arbeits- und Dialysezeiten abstimmen. So kann z. B. eine nächtliche Dialyse von Vorteil sein, weil Sie dann während der Behandlung schlafen können.

Besteht Anspruch auf Unterstützungsleistung?

Für schwerbehinderte Menschen gibt es eine Vielzahl von Bestimmungen, die Hilfen vorsehen. Alle Nachteilsausgleiche sollen Sie in Ihrer besonderen Situation unterstützen. Hierbei handelt es sich nicht um Almosen, sondern um Ausgleiche für die Nachteile, die Ihnen als chronisch kranker Mensch entstehen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Unterstützungsleistungen ist die Feststellung einer Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt, also durch die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises.

Als chronisch kranker Mensch empfiehlt es sich, einen Ausweis zu beantragen, da Sie viele Schutzrechte und Unterstützungsleistungen daraus ableiten können.

Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

Die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises verläuft folgendermaßen:
Sie stellen einen Antrag auf Schwerbehinderung bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt. Dieses stellt anschließend in einem Bescheid den Grad der Behinderung (GdB) und eventuell weitere gesundheitliche Merkmale (= Merkzeichen) fest.

Antragsformulare gibt es bei den Versorgungsämtern, aber auch bei vielen anderen Behörden und Einrichtungen, wie z. B. Bürgerbüros, Sozialämter, Behindertenverbände und Schwerbehindertenvertretungen.

Für die Antragstellung würde zunächst aber auch ein formloses Schreiben ausreichen. Der Inhalt könnte folgendermaßen lauten: „Hiermit beantrage ich die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.“ Im Nachgang schickt Ihnen das Versorgungsamt die amtlichen Vordrucke zu. Meist kann man den Antrag auch telefonisch anfordern oder aus dem Internet herunterladen und ausdrucken.

Das Versorgungsamt zieht dann von Ihren behandelnden Ärzten und weiteren Stellen (z. B. Rentenversicherung oder Pflegekasse) Ihre Befundberichte heran und wertet diese aus. Bei der Beurteilung richtet sich das Versorgungsamt nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“.

Geben Sie im Antrag alle Erkrankungen und Beschwerden an, die zu einer Behinderung geführt haben, auch solche, die nicht mit dem Nierenleiden im Zusammenhang stehen. Bei Vorliegen mehrerer Behinderungen werden die Einzelwerte nicht addiert, sondern das Zusammenwirken der Beeinträchtigungen „integrierend“ bewertet. Über das endgültige Ergebnis erteilt Ihnen das Versorgungsamt einen schriftlichen Feststellungsbescheid.

Ab einem GdB (Grad der Behinderung) von 50 gilt eine Behinderung als Schwerbehinderung. Somit erhalten Sie einen Ausweis. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern, können Sie jederzeit beim Versorgungsamt einen Änderungsantrag/Verschlimmerungsantrag stellen.

Wichtig für Sie:

Erfahrungsgemäß beschleunigt es das Verfahren, wenn Sie alle ärztlichen Unterlagen, die Ihnen vorliegen, mit dem Antrag einreichen. Hierzu zählen auch Krankenhausentlassungsberichte oder Kurabschlussgutachten.

Außerdem sollten Sie den Antrag mit Ihrem behandelnden Arzt oder Nephrologen besprechen. Der Arzt oder Nephrologe sollte in seinem Bericht die Auswirkungen der Erkrankung detailliert darstellen. Die reine Diagnosemitteilung reicht oft nicht aus.

Benötigen Sie Hilfsmittel und/oder fremde Hilfe

  • bei der körperlichen Pflege oder Verrichtungen im Alltag?
  • bei der Führung des Haushalts?
  • beim Gehen?
  • bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln?
  • bei der Teilnahme am öffentlichen, gesellschaftlichen Leben?

Auch ein exemplarischer Tagesablauf, der Ihre Belastungen im Alltag darstellt, kann hilfreich sein. Legen Sie dem Antrag auch ein Passfoto bei.

Schwerbehindertenausweis – kann ich Widerspruch einlegen?

Sind Sie mit dem Bescheid des Versorgungsamtes nicht einverstanden, haben Sie grundsätzlich einen Monat Zeit, schriftlichen Widerspruch ohne Begründung einzulegen. Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, das Widerspruchsschreiben per Einschreiben zu verschicken und gleichzeitig Akteneinsicht zu fordern. Für die Wahrung der Monatsfrist kommt es auf den Eingang beim Versorgungsamt an.

Folgende Formulierung ist beispiels­weise möglich:

„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid – Aktenzeichen einfügen – vom – Datum einfügen – ein. Gleichzeitig beantrage ich, mir Akteneinsicht zu gewähren, und bitte um Zusendung der Kopien aller ärztlichen Berichte und Gutachten, insbesondere der abschließenden Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes. Nach der Akteneinsicht werde ich meinen Widerspruch begründen.“

Wie ermittelt sich der Grad der Behinderung (GdB)?

Die Schwere der Behinderung wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) abgebildet. Dabei richtet sich die Feststellung des GdB nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“.

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens spielt es keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist. Auch alterstypische Beeinträchtigungen finden keine Berücksichtigung.

Sie als Dialysepatient haben immer einen GdB von 100, egal welches Dialyseverfahren Sie wählen. Wurde eine Nierentransplantation vorgenommen, wird zunächst eine Frist der „Heilungsbewährung“ abgewartet. Deshalb wird in der Regel bis 2 Jahre nach der Transplantation ein GdB von 100 bei Ihnen angesetzt – danach wird neu entschieden.

Was sind Merkzeichen?

Neben dem GdB können Sie, je nach Schwere ihrer Beeinträchtigung, auch verschiedene Merkzeichen beantragen, die wiederum Nachteilsausgleiche nach sich ziehen. Im Schwerbehindertenausweis sind dann neben dem GdB eines oder mehrere Merkzeichen eingetragen. In der nebenstehenden Tabelle können Sie ablesen, welche Nachteilsausgleiche das jeweilige Merkzeichen nach sich zieht:

*„Öffentlicher Nahverkehr“ meint die Verkehrsmittel des öffentlichen Nahver­kehrs wie Bahnen und Busse sowie Fahrten im Nahverkehr mit der Deutschen Bahn. Falls Sie dieses Merkzeichenerhalten und diese Vergünstigung in Anspruch nehmen möchten, zahlen Sie für die „Wertmarke“ 80 Euro/Jahr.

**Autos können auf einen behinderten Menschen zugelassen werden, auch wenn das Auto dann von einem anderen Menschen gefahren wird. Das Fahrzeug muss dann im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des behinderten Menschen genutzt werden.

***Der Personenkreis, der Parkerleichterungen erhält, wurde erweitert. Fragen Sie bei der für Sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach.

Bekomme ich Nachteilsausgleiche als Dialysepatient?

Als Dialysepatient müssen Sie im Alltag mit einer ganzen Reihe gesundheitlicher Einschränkungen und Belastungen zurechtkommen. Diesem sollen die sogenannten Nachteilsausgleiche Rechnung tragen und Ihnen im Alltag weiterhelfen. Im Folgenden werden die Nachteilsausgleiche in verschiedenen Lebensbereichen dargestellt.

 

Falls Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen und zu dem Personenkreis gehören, der vergünstigt Bus und Bahn nutzen kann und/oder dem eine Ermäßigung der Rundfunkbeitrag eingeräumt wird, werden Sie von den Kosten für die Wertmarken befreit.

Nachteilsausgleiche im Berufsleben

Wenn es Ihnen möglich ist, sollten Sie aus psychologischer, aber auch aus finanzieller Sicht versuchen, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Um die Belastungen abzumildern, können Sie folgende Nachteilsausgleiche im Berufsleben in Anspruch nehmen:

  • Kündigungsschutz: Eine Kündigung ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam. Nach mindestens 6 Monaten Betriebszugehörigkeit darf Ihnen nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden.
  • Zusatzurlaub: Dieser beträgt i.d.R. 5 Tage/Jahr.
  • Befreiung von Mehrarbeit
  • Behindertengerechter Arbeitsplatz
  • Unter Umständen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
  • Begleitende Hilfen im Arbeitsleben (werden meist von den Integrationsämtern in Zusammenarbeit mit den Arbeitsagenturen gewährt):
    • Finanzielle Leistungen an den Arbeitnehmer: z. B. Beschaffung eines Kraftfahrzeuges oder einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung
    • Finanzielle Leistungen an den Arbeitgeber: z. B. Zuschuss zu Lohnkosten, behinderungsgerechte Einrichtung oder auch Schaffung neuer Arbeitsplätze
  • Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (bei Vorliegen weiterer rentenrechtlicher Voraussetzungen).
  • Die Integrationsämter sind für den Schutz schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben zuständig. Mit den Integrationsfachdiensten bieten sie eine umfassende Beratung für Arbeitgeber und schwerbehinderte Arbeitnehmer an. Weitere Informationen finden Sie unter: www.integrations- aemter.de. Die Adresse des für Sie zuständigen Amtes finden Sie auf dieser Seite unter „Kontakt“.
  • Innerbetrieblich können Sie sich bei Schwierigkeiten und Fragen an Ihren Betriebsrat oder die Schwerbehindertenvertretung wenden.
  • Nachteilsausgleich bei der Lohn- und Einkommensteuer: Da durch die Behinderung Mehraufwendungen entstehen, gewährt das Finanzamt behinderten Menschen auf Antrag einen Pauschbetrag, der die außergewöhnlichen Belastungen steuerlich ausgleichen soll. Die Höhe dieses Freibetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB).
GdBPauschalbetrag (in Euro)
25-30310,-
35-40430,-
45-50570,-
55-60720,-
65-70890,-
75-801.060,-
85-901.230,-
95-1001.420,-
Merkzeichen "H" oder "BI"3.700,-

Steuerliche Vorteile

  • Höhere Ausgaben können durch konkreten Nachweis (z.B. Rechungen oder Kaufbelege) geltend gemacht werden.
  • Der Pauschbetrag, der einem behinderten Kind zusteht, wird auf Antrag beim Finanzamt auf die Eltern übertragen.
  • Den Freibetrag kann auch Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann geltend machen, wenn Sie selbst nicht arbeiten gehen. Für den monatlichen Lohnsteuerabzug können Sie einen Lohnsteuerermäßigungsantrag beim Finanzamt stellen. Das Formular hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Wussten Sie schon:
Es gibt noch weitere Möglichkeiten, behinderungsbedingte Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt, den Lohnsteuerhilfevereinen oder Sterberatern.

Gibt es für Fahrten mit dem Auto Ausgleiche?

Durch Ihre Behinderung müssen Sie häufiger Fahrten durchführen, als nicht-behinderte Menschen, da Sie beispielsweise regelmäßig Ärzte aufsuchen müssen und es Ihnen vielleicht nicht möglich ist, kurze Wege zu Fuß zurückzulegen. Auch für diese Mehraufwendungen gibt es Ausgleiche.

Ausgleich für Privatfahrten

Ab einem GdB von 80 oder einem GdB von 70 und einem Merkzeichen „G“ können Sie für Ihre behinderungsbedingten, unvermeidbaren Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten einen jährlichen Pauschbetrag von 900 Euro ohne Nachweis geltend machen. Dies entspricht 3.000 km à 30 Cent/km. Höhere behinderungsbedingte Fahrtkosten müssen Sie mit einem Fahrtenbuch nachweisen.
Mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ können Sie zusätzlich Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten bis zu 15.000 km jährlich (à 30 Cent/km = 4.500 Euro) absetzen, sofern sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (z.B. durch ein Fahrtenbuch).

Ausgleich für Fahrten zur Arbeit

Wenn Sie eine Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen „G“ oder „aG“ und einen GdB von 50–70) oder Ausweisinhaber mit einem GdB von mindestens 50–70 sind, können Sie die Fahrtkosten zur Arbeit im Rahmen der Steuererklärung auf zwei Arten geltend machen:

Allgemeine Kilometerpauschale mit 30 Cent/km:
Sie können dann auch Unfallkosten oder Beschädigungen, die während der Fahrt zur Arbeit entstehen, geltend machen.

Tatsächliche Fahrtkosten (= individueller Kilometersatz)
Hierzu gehören neben den Betriebskosten, Absetzungen für Abnutzung und Aufwendungen für laufende Reparaturen und Pflege, auch Garagenmiete, Steuern und Versicherungen sowie Parkgebühren und Beiträge zu einem Automobilclub (diese gewähren schwerbehinderten Menschen meist Beitragsnachlässe).
Die Nachteilsausgleiche für die Kraftfahrzeugsteuer und die Hinweise zu den Parkerleichterungen lesen Sie bitte auf Seite 12 (Merkzeichen) nach.

Sonstige Nachteilsausgleiche, die Ihnen zustehen

Nachteilsausgleiche bei Bahnfahrten
Ab einem GdB von 70 können Sie die Bahncard 25 und 50 zum ermäßigten Preis erwerben.

Bevorzugte Abfertigung bei Behörden
Das bedeutet, dass Sie mit dem Hinweis auf Ihre Schwerbehinderung Vortritt erwirken können.

Nachteilsauslgeiche bei Erbschaften und Schenkungen
Für schwerbehinderte Menschen kann es Erleichterungen bei Erbschaften und Schenkungen geben.

Nachteilsausgleiche bei Handytarife
Manche Mobilfunkanbieter bieten Ihnen günstigere Tarife an.

Nachlass beim Autokauf
Einige Autohersteller bieten schwerbehinderten Menschen einen Preisnachlass beim Autokauf. Eine Übersichtsliste über die Voraussetzungen und die Höhe des Nachlasses finden Sie auf den Internetseiten des ADACs oder des Bundes behinderter Auto-Besitzer e. V. unter www.bbab.de.
Zusätzlich gibt es – abhängig vom Einkommen – staatliche Zuschüsse für den Autokauf.

Nachteilsausgleich für Schule und Studium
Sie können in der Schule und im Studium z.B: zu erbringende Leistungen in Teilleistungen aufsplitten, Prüfungszeiten verändern, Prüfungstermine mitbestimmt oder mündliche durch schriftliche Leistungen ersetzt und umgekehrt.

Anrecht auf Sitzplatz
Es besteht ein Anrecht auf einen Sitzplatz in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Nachteilsausgleich beim Wohnen
Sie können einer Wohnungskündigung unter Umständen widersprechen, falls die Kündigung eine unzumutbare Härte für Sie bedeuten würde.

Nachteilsausgleich beim Wohngeld
Bei der Berechnung des Wohngeldes wird Ihnen ein jährlicher Freibetrag von 1.500 Euro eingeräumt, wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis haben und zwar einen GdB von 100 oder einen GdB von unter 100 und eine anerkannte Pflegebedürftigkeit bei häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege.

Die zuständige Behörde erfragen Sie über das Bürgerbüro oder die Stadtverwaltung. Für Streitigkeiten ist hier grundsätzlich nicht das Sozialgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig.

Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein
Mit dem Wohnberechtigungsschein erwerben Sie das Recht, öffentlich geförderte Wohnungen zu beziehen. Die Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen ist von Einkommensgrenzen abhängig.

Schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 100 werden höhere Freibeträge angerechnet, mit einem GdB von unter 100 gestaffelt bei Pflegebedürftigkeit. Erfragen Sie die Zuständigkeit über das Bürgerbüro oder die Stadtverwaltung. In den meisten Städten heißt die zuständige Behörde Wohnungsamt oder Amt für soziale Leistungen.

Fragen Sie nach!

Überwinden Sie sich und fragen Sie überall nach, ob es Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen gibt.

Was muss ich bei der gesetzlichen Krankenversicherung beachten?

Im Folgenden werden wichtige Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung dargestellt, die für Sie von Bedeutung sein können. Die private Krankenversicherung kann im Rahmen dieser Webseite nicht berücksichtigt werden, da sich Leistungspflicht und Leistungsumfang je nach individuellem Vertrag unterscheiden.

Gesetzliche Krankenversicherungen – zu zahlende Zuzahlungen

Als gesetzlich krankenversicherter Mensch müssen Sie Zuzahlungen leisten, auch wenn Sie chronisch krank sind oder von Sozialhilfe leben. Für Kinder und Jugendliche gilt dies nicht. Sie müssen nur für Fahrtkosten zuzahlen, ansonsten sind sie von den Zuzahlungen befreit.
Zuzahlungen fallen z. B. für Medikamente, Heilmittel und Krankenhausaufenthalte an. In der nebenstehenden Tabelle erhalten Sie eine Übersicht zu den einzelnen Zuzahlungen.

Gesetzliche Krankenversicherungen – Medikamente

Die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente müssen Sie selbst tragen, es sei denn, es handelt sich um ein Medikament, die nach einer Richtlinie zum „Therapiestandard“ Ihrer Behandlung gehören. Diese Medikamente kann der Arzt oder Nephrologe Ihnen auf Kosten der Krankenkasse verordnen.

Gesetzliche Krankenversicherungen – Belastungsgrenzen und Chronikerregelung

Die Höhe der Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt bis zu 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen. Für „schwerwiegend chronisch kranke Menschen“ wird die Belastungsgrenze auf 1 % herabgesenkt. Dies gilt dann für alle Angehörigen, die in die Berechnung eingeflossen sind und die gesetzlich krankenversichert sind, auch wenn diese in einer anderen Krankenkasse versichert sind. Eine chronische Erkrankung wird in Hinblick auf eine mögliche finanzielle Entlastung genau definiert. Die Feststellung erfolgt durch die zuständige Krankenkasse. Es gibt außerdem Freibeträge für Angehörige und Sonderregelungen für die Bezieher von Grundsicherung und ähnlichen Leistungen.

Leistungen der KrankenkasseZuzahlung
Arznei, Verband- und Hilfmittel10% der Abgabepreise, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, keinesfalls mehr als die tatsächlichen Kosten
Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind10% des von der Kasse zu übernehmenden Betrages, maximal 10/Monat
Heilmittel und häusliche Krankenpflege10% der Kosten, zuzüglich 10 Euro je Verordnung (begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr bei der häuslichen Krankenpflege)
Stationäre Krankenhausbehandlung, Anschlussheilbehandlung, ambulante und stationäre Rehamaßnahmen10 Euro pro Tag (begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr bei der Krankenhausbehandlung und der Anschlussheilbehandlung
Haushaltshilfe und Soziotherapie10% der Kosten, mindestens 5 Euro, keinesfalls mehr als 10 Euro
Fahrkosten10% der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Fahrt, keinesfalls mehr als die tatsächlichen Kosten (Mehr zu den Fahrkosten auf Seite 18)

Sie gelten als „schwerwiegend chronisch krank“, wenn…

…Sie wegen derselben Erkrankung ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurden und außerdem eines der folgenden Merkmale erfüllt ist:

  • Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 3
  • Grad der Behinderung von mindestens 60 (Dialysepflichtigkeit zieht einen GdB von 100 nach sich)
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung notwendig, ohne die nach ärztlicher Einschätzung schwerwiegende Beeinträchtigungen zu erwarten sind (-> ärztliche Bescheinigung)
  • Erkundigen Sie sich, ob Sie als weitere Voraussetzung die Teilnahme an Gesundheitsberatungen oder Vorsorgeuntersuchungen erfüllen müssen.

Wussten Sie schon…

Viele Krankenkassen bieten ihren Versicherten eine Einmalzahlung der Zuzahlungen zu Beginn des Jahres an. Ihre Krankenkasse rechnet Ihnen die Höhe ihrer jährlichen Zuzahlungen aus und Sie überwiesen dann den Gesamtbetrag in einer Summe. Damit sind Sie für den Rest des Jahres befreit und ersparen sich z.B. das Sammeln der Quittungen.

Aber Achtung!
Bei dieser Reglung gibt es keine Rückzahlung. Wenn sich Ihre Situation ändert und Sie unter Umständen die 1%-Hürde nicht erreichen, erstatten die Krankenkassen in diesem Fall kein Geld zurück.

Der Eigenanteil für eine künstliche Befruchtung, Zahnersatz und eine kieferorthopädische Behandlung wird bei der Berechnung der Zuzahlungsbefreiung nicht berücksichtigt.

Gesetzliche Krankenversicherung – Fahrtkosten/-verordnungen

Fahrtkosten werden nur noch in Ausnahmefällen übernommen. Ihre Dialysefahrten stellen eine solche Ausnahme dar und können weiterhin verordnet werden, wenn sie medizinisch unerlässlich sind. Hin- und Rückfahrt werden dabei getrennt beurteilt. Die Fahrten müssen vorher von der Krankenkasse genehmigt werden – es sei denn, es liegt z.B. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG oder H vor oder es besteht eine Einführung in den Pflegegrad 4 oder 5 oder bei dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität in Pflegegrad 3.

Für Fahrten zu allen anderen Behandlungen müssen gewisse Voraussetzungen gegeben sein. Zu den Zuzahlungen siehe Seite 23.

Gesetzliche Krankenversicherung – Krankengeld

Wenn Sie krank werden, zahlt Ihr Arbeitgeber in der Regel für 6 Wochen wie gewohnt den Lohn weiter. Dauert Ihre Erkrankung länger an, übernimmt die Krankenkasse und zahlt Krankengeld. Das Kranken- geld beträgt in der Regel 70% des Bruttolohns (gekappt nach der „Beitragsbemessungsgrenze“), aber nicht mehr als 90% des Nettolohns. Allerdings ist das Krankengeld zeitlich begrenzt. Es wird nicht länger als 78 Wochen in einem Zeitraum von 3 Jahren wegen der gleichen Erkrankung gezahlt. Die Zeiten der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung werden hierbei angerechnet.

Wichtig für Sie:

Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, 78 Wochen lang Ihr Krankengeld zu zahlen. Wenn sie davon ausgeht, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit in eine Erwerbsminderung übergehen wird, kann die Krankenkasse Sie auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen.

Sie müssen auf diese Aufforderung innerhalb von 10 Wochen reagieren, sonst stellt die Krankenkasse ihre Zahlungen ein. Ein Reha-Antrag wird automatisch in einen Rentenantrag umgedeutet, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann.

Nach Ablauf der 78 Wochen werden Sie „ausgesteuert“, so der informelle Begriff. Die meisten Menschen stellen dann den Rentenantrag. Zur „Nahtlosigkeitsregelung“.

Gesetzliche Krankenversicherung – Dialyse während der Arbeitszeit

Können Sie an den Dialysetagen nicht arbeiten, besteht bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld.

Die Tage werden aber auf den Krankengeldanspruch von insgesamt 78 Wochen angerechnet. Wird nur ein Teil Ihres Arbeitstages für die Dialyse benötigt, gibt es die Möglichkeit, einer Art Ersatz des Verdienstausfalls im Sinn von „ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation“. Hierzu sollten Sie auf jeden Fall ein klärendes Gespräch mit der Krankenkasse suchen; die Handhabung ist teilweise unterschiedlich.

Bleiben Sie mit Ihrer Krankenkasse im Gespräch:

Gerade, wenn es um die Themen Kostenerstattung oder Krankengeld geht, lohnt sich ein Nachfragen.

Gesetzliche Krankenversicherung – Medizinische Rehabilitation

Eine medizinische Rehabilitation (früher „Kur“) können Sie antreten, wenn der behandelnde Arzt oder Nephrologe diese für notwendig hält und Ihnen verordnet. Der vollständige Antrag auf Rehabilitation wird bei der Krankenversicherung gestellt. Der Medizinische Dienst stellt daraufhin die Notwendigkeit fest und bewilligt ggf. die Maßnahme. Diese geht normalerweise über 3 Wochen und kann alle 4 Jahre beantragt werden. Es gibt unterschiedliche Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, z. B. Anschlussheilbehandlung, geriatrische Rehabilitation und Tagesklinik. Auch die Rentenvericherung kann für eine Reha zuständig sein. Der erstergangene Träger muss binnen zwei Wochen über die Zuständigkeit entscheiden.

Gesetzliche Krankenversicherung – Hospiz

Schwerstkranke Menschen haben meist den Wunsch, umsorgt und selbstbestimmt zu Hause oder in einem Hospiz sterben zu können. Ganz individuell werden dabei die Wünsche und Gedanken des betreffenden Menschen beachtet und umgesetzt. Entsprechend findet die Begleitung durch ambulante Hospiz- bzw. Palliativdienste oder in stationären Hospizen statt.
Da Hospize und deren Initiativen eng mit Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen zusammenarbeiten, können Sie in ihrem Dialysezentrum nachfragen, welche Möglichkeiten vor Ort bestehen.

Weitere Informationen:

Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V.
Aachener Str. 5, 10713 Berlin

Deutsche Stiftung Patientenschutz für Schwerstkranke, Pflegebedürftige und Sterbende

 

 

 

Welche Rentengewährungen gibt es?

Manchmal bringt die Erkrankung mit sich, dass Sie Ihrem Beruf nicht mehr oder nur noch teilweise nachgehen können. Für diesen Fall besteht die Möglichkeit, dass Sie eine Rente beantragen können, wenn Sie entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen besitzen.

Gibt es eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Rente)?

Falls Sie aufgrund Ihrer Erkrankung in Ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind, können Sie bei der Rentenversicherung eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (EM-Rente) beantragen.

Die Rentenbewilligung richtet sich danach, ob Sie grundsätzlich einer leichten Tätigkeit auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt nachgehen könnten. Entscheidend ist nicht, ob Sie speziell Ihren erlernten Beruf noch ausüben können (es gelten andere Richtlinien für Menschen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind).

Die Feststellung der Leistungsfähigkeit erfolgt in der Regel durch ein medizinisches Gutachten, das die Rentenversicherung kostenfrei für Sie einholt.

Neben den gesundheitlichen Gründen müssen zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen, damit Sie eine EM-Rente erhalten.

Was müssen für versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen, damit ich eine EM-Rente erhalte?

  • Sie müssen 5 Jahre Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen
  • Sie müssen mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der  Erwerbsminderung gezahlt haben

EM-Renten werden auf Zeit gewährt: der längst Bewilligungszeitraum beträgt 3 Jahre.

Danach erfolgt auf Antrag eine erneute Überprüfung.

EM-Renten werden längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und damit bis zur Altersrente gezahlt.

Ob durch die Rentenbewilligung das Arbeitsverhältnis endet, ruht oder auch gekündigt werden kann, hängt vom Arbeitsvertrag und anzuwendenden Tarifverträgen ab.

Ab wann gilt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Die Regelaltersgrenze wird heute grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Schwerbehinderte Menschen haben bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren einen Anspruch auf Altersrente aber bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Eine noch frühere Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, dann aber dauerhaft mit Abschlägen. Für die Geburtsjahrgänge vor 1964 gibt es Sonderregelungen hinsichtlich der Altersgrenzen und der frühesten Inanspruchnahme. Auch gibt es weitere Besonderheiten, z. B. wenn die Schwerbehinderung bereits im Jahr 2000 anerkannt war.

Verbesserungen bei der Rentenberechnung seit 2019

Mit jedem späteren Jahr des Rentenbeginns erhöht sich die (fiktive) „Zurechnungszeit“.

Gut zu wissen:

Unterstützung und Beratung erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Sie haben Anspruch auf eine schriftliche Rentenauskunft, die individuell für Sie die einzelnen Rentenarten und die eventuellen Abschläge erläutert.

Welche Unterhalts-Leistungen sind möglich?

Krankheitsbedingte Lebenssituationen können immer auch dazu führen, dass Sie auf unterhaltssichernde Maßnahmen angewiesen sind. Im Folgenden stellen wir Ihnen eine Sonderform des Arbeitslosengeldes I – speziell für kranke Menschen – und die Grundsicherungsleistungen vor.

Nach dem Krankengeld und noch vor der Rente – die „Nahtlosigkeitsregelung“

Wenn Sie sehr lange krank sind, kann es passieren, dass Ihr Anspruch auf Krankengeld aufgebraucht ist. Wenn dieses abläuft und Sie noch keinen Antrag auf Rente gestellt haben oder diese noch nicht bewilligt worden ist, dann können Sie eventuell bei der Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld trotz Minderung der Leistungsfähigkeit (§ 145 SGB III) beantragen. Sie müssen hierfür aus Vorversicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung einen formalen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.

Diese Nahtlosigkeitsregelung wurde geschaffen, um sicherzustellen, dass Menschen nicht aus den sozialen Sicherungssystemen herausfallen. Die Arbeitsagentur wird Sie im Rahmen des Verfahrens auffordern, unverzüglich einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Dieser Aufforderung müssen Sie umgehend nachkommen.

Habe ich Anspruch auf Grundsicherungsleistungen?

Krankheit und andere schwierige Umstände im Leben können dazu führen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dies ist eine sehr belastende Situation. Hierfür gibt es drei Leistungsarten (Sozialhilfe, Grundsicherung, Arbeitslosengeld II), die einspringen, wenn alle anderen Sicherungssysteme nicht oder nicht ausreichend greifen.

Welche der drei Leistungsarten Ihnen zusteht, hängt von Ihrem Alter und Ihrer Erwerbsfähigkeit ab. Dementsprechend gibt es folgende Leistungen:

Nach dem SGB XII:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt – Sozialhilfe (selten)

2. Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung

Nach dem SGB II:
(setzt noch ein Mindestmaß an Erwerbsfähigkeit voraus)

3. Grundsicherung für Arbeitsuchende – Arbeitslosengeld II

Die zuletzt genannte Leistung wird umgangssprachlich auch als „Hartz IV“ bezeichnet.

Die laufenden Regelleistungen gestalten sich für die drei Leistungsarten gleich. Demnach erhält ein alleinstehender Erwachsener folgende Leistungen (Stand 04/2019):
422 Euro (Regelsatz) + (angemessene) Kosten der Unterkunft + Heizung.
Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Stellen Sie Ihre Situation umfassend dar und weisen Sie auch auf Ihre Erkrankungen und Einschränkungen hin! Nur so kann Ihr zuständiger Sachbearbeiter alle Sonderleistungen (Einmalleistungen und Mehrfachbedarf) erkennen und gewähren. Und vor allem: Scheuen Sie sich nicht, die Ihnen zustehenden Leistungen zu beantragen!

Zudem können Sie Einmalleistungen, z. B. für Erstausstattungen mit Kleidung, und Mehrbedarfe beantragen, z. B. für Alleinerziehende, bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung oder wenn Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

Im Rahmen der Grundsicherung im Alter erhalten Sie einen Mehrbedarf für das Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis. Alle Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Diesen stellen Sie formlos entweder beim Sozialamt (Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter) oder beim Jobcenter (Arbeitslosen- geld II) oder der sonst in Ihrem Bereich zuständigen Behörde.

Wussten Sie schon:

Gerade ältere Menschen haben häufig Bedenken, dass ihre Kinder herangezogen werden, wenn sie eine Grundsicherungsleistung beantragen. Diese Angst muss nicht berechtigt sein. Bei der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung wird ein Kind erst zum Unterhalt herangezogen, wenn es über ein Jahreseinkommen von über 100.000 EUR verfügt.

Pflegebedürftigkeit – Wie ist die Regelung?

Sobald erkennbar ist, dass ein Pflegefall eintritt, sollten Sie einen Antrag bei der Pflegekasse (Kontakt über Ihre Krankenkasse) stellen. Die Einstufung erfolgt dann durch den Medizinischen Dienst (MDK), der sich zu einer Begutachtung vor Ort anmeldet. Bereiten Sie sich auf diese Begutachtung gut vor!
Hilfreich ist die Führung eines Pflegetagebuchs und Sie sollten auch ärztliche Berichte bereithalten. Empfehlenswert ist, dass beim Hausbesuch des Gutachters die Person anwesend ist, die Ihnen bisher behilflich war, da dann der Alltag realistisch dargestellt werden kann.

Nach der Begutachtung schickt die Kasse Ihnen den Bescheid. Sie teilt Ihnen darin mit, ob sie Ihrem Antrag nachkommt bzw. welcher Pflegegrad Ihnen gewährt wird. Das Gutachten wird beigefügt. Wenn Sie mit dem Inhalt des Bescheides der Pflegekasse nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Zur Fristwahrung reicht der Eingang des Widerspruchs ohne Begründung. Diese können Sie nachreichen.

Pflegebedürftigkeit – Pflegegrade

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Dieser Zustand muss für voraussichtlich mindestens 6 Monate bestehen. Die Leistungen sind nach dem Pflegegrad gestaffelt, der mit Hilfe eines Punktsystems ermittelt wird. Die Feststellung eines bestimmten Pflegegrades erfolgt gemessen an der Selbstständigkeit einer Person.

Die Beeinträchtigungen sind in sechs Bereichen („Modulen“) zu bewerten, für die dann jeweils noch eine unterschiedliche Gewichtung vorgesehen ist.

  1. Mobilität (z. B. Positionswechsel im Bett, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches)
  2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. örtliche und zeitliche Orientierung, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage)
  4. Selbstversorgung (vor allem Körperpflege, Nahrungsmittelaufnahme, Toilettengang)
  5. Bewilligung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten  Anforderungen und Belastungen (z. B. Mediekamenteneinnahme, Einhalten von Diät, Arztbesuche)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. Gestaltung des Tagesablaufs). Beeinträchtigung in der Haushaltsführung sollen mit berücksichtigt werden.

Die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten ist bei

Pflegegrad 1: gering
(12,5 bis unter 27 Punkte)

Pflegegrad 2: erheblich
(27 bis unter 47,5 Punkte)

Pflegegrad 3: schwer
(47,5 bis unter 70 Punkte)

Pflegegrad 4: schwerst
(70 bis unter 90 Punkte)

Pflegegrad 5: schwerst, wobei besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung hinzu kommen (90 bis 100 Punkte)

Welche Pflegeleistungen stehen mir zu?

Im Folgenden sehen Sie eine Übersicht der möglichen Pflegeleistungen, sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich.

– Ab Pflegegrad 2 gibt es laufende monatliche Ansprüche.

– Bei Pflegegrad 1 gibt es bei gewählter vollstationärer Pflege monatlich 125 EUR. Andere Leistungen können zum Teil beansprucht werden.

Daneben gibt es verschiedene situationsbezogene, teilweise kurzzeitige oder einmalige Leistungen, Hilfsmittel, Pflegekurse, Altentlastungen (Entlasungsbetrag bis zu 125 EUR monatlich) sowie Ansprüche für pflegende Angehörige.

Was für weitere Leistungen bei häuslicher Pflege gibt es?

Tages- und Nachtpflege – Teilstationäre Hilfen
Bei den teilstationären Hilfen wohnen Sie zwar zu Hause, werden aber zum Teil tagsüber oder in der Nacht in einer Einrichtung betreut. Die Beträge staffeln sich monatlich wie folgt:

Teilstationäre Hilfen:
Pflegegrad 2 bis zu 689 Euro
Pflegegrad 3 bis zu 1.298 Euro
Pflegegrad 4 bis zu 1.612 Euro
Pflegegrad 5 bis zu 1.995 Euro

Der Anspruch besteht zusätzlich zum Pflegegeld oder der Pflegesachleistung.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege kommt infrage, wenn Sie seit mindestens 6 Monaten gepflegt werden und die Pflege durch eine andere Pflegeperson als die übliche, z.B. während deren Urlaub oder Krankheit, geleistet wird. Die Verhinderungspflege wird für längstens 6 Wochen im Jahr gewährt. Auch eine stundenweise Inanspruchnahme ist möglich.

Die Kosten orientieren sich am Pflegegeld oder an der Pflegesachleistung der jeweiligen Stufe. Kurzzeitpflege wird z.B. gewährt, wenn die Pflegeperson ausfällt und eine stationäre Unterbringung deshalb kurzfristig nötig wird. Sie wird für längstens 8 Wochen im Jahr gewährt und mit höchstens 1.612 Euro vergütet. Eine Vorpflegezeit muss in diesem Fall nicht bestehen.

Pflegehilfsmittel, technische Hilfen und Verbesserungen des Wohnumfeldes
Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel), ist der Anspruch gegenüber der Pflegekasse auf 40 Euro/Monat begrenzt. Zu den technischen Hilfsmitteln zählen beispielsweise Rollstühle, Pflegebetten oder Badewannenlifter. Die leihweise Überlassung ist vorrangig. Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes zählen beispielsweise der Umbau des Bades oder der Einbau einer Rampe. Der Zuschuss pro Maßnahme ist auf maximal 4.000 Euro begrenzt.

Kennen Sie Ihre Ansprüche:

Erfragen Sie bei Ihrer Pflegekasse die nächstgelegenen „Pflegestützpunkte“. Sie haben dort oder bei der Pflegekasse Anspruch auf kostenlose und umfassende Beratung. Es gibt neben den oben aufgeführten Leistungen noch individuelle finanzielle Entlasungsbeträge und per-sönliche Unterstützung im Alltag für die Stärkung der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen und die Entlastung von pflegenden Angehörigen.

Mögliche Ansprüche für pflegende Angehörige:

– Beiträge zu ihrer Rentenversicherung

– Einbeziehung und Unfall- und Arbeitslosenversicherung

– eigene stationäre Reha (zuständig: Krankenkasse)

– im Arbeitsverhältnis: Anspruch auf (unbezahlte) Freistellung, Reduzierung der Arbeitszeit

Klärungsbedarf auf Reisen?

Die Dialyse muss auch während der Urlaubszeit durchgeführt werden. Deshalb sollte die Reise sorgfältig geplant werden. Vor Antritt Ihrer Reise sollten Sie Details und Termine mit dem Feriendialysezentrum absprechen. Nur so ist sichergestellt, dass alles Notwendige vorhanden und ein entsprechender Platz frei ist.

Reisen – Feriendialyse in Deutschland

Wenn Sie in Deutschland reisen wollen, stehen Ihnen viele Möglichkeiten offen. Ihre Dialysebehandlung wird dann – soweit durchführbar – in ein Dialysezentrum der Wahl verlegt.

Privat Versicherte sollten vorher mit ihrer Versicherung das genaue Vorgehen abklären. Gesetzlich Versicherte benötigen für die Behandlung ihre Krankenversicherungskarte und einen Überweisungsschein ihres Nephrologen zu Hause. Dennoch sollten Sie – besonders, wenn Sie das erste Mal reisen – frühzeitig alle Kosten- und auch Abrechnungsfragen sowohl mit der Krankenversicherung als auch mit dem Dialysezentrum vor Ort geklärt haben.

Reisen – Feriendialyse im Ausland

Wenn Sie privatversichert sind, sollten Sie auch bei Auslandsreisen frühzeitig das genaue Vorgehen mit ihrer Krankenversicherung abstimmen. Es variiert von Kasse zu Kasse. In der gesetzlichen Krankenversicherung sollte ebenfalls vor der Reise eine genaue Klärung mit der Kasse erfolgen. Die Kostenübernahme hängt vom Land und von der Kasse ab. Manche Krankenkassen haben Verträge mit Zentren im Ausland abgeschlossen.

Welche medizinischen Informationen benötige ich?

Das Dialysezentrum zu Hause versendet in den meisten Fällen einen Arztbrief mit allen wichtigen An- gaben zum Feriendialysezentrum. Zusätzlich sollten Sie eine Kopie dieser Unterlagen (Überweisungsschein, Angaben zu Medikamenten, Laborwerten usw.) auf der Reise mit sich führen, evtl. zusätzlich in Fremdsprachen! So sind diese auch dann verfügbar, wenn die Post nicht (rechtzeitig) ankommt oder auf der Reise ein Stopp eingelegt werden muss.

Mitgliedschaft für einen Rücktransport
Deutsche Rettungsflugwacht e. V. (DRF)
Rita-Maiburg-Str. 2,
70794 Filderstadt
Telefon 0711 / 70 07 22 11
www.drf-luftrettung.de

 

Welche Feriendialyseorte gibt es?

Informationen über Feriendialyseorte können Sie im Heimat-Dialysezentrum erfragen. Auch spezielle Zeitschriften und Interessenverbände halten entsprechende Informationen bereit. So gibt es beispielsweise auch Angebote für Kreuzfahrten.

Informationen über Zuschüsse bei Urlaubsreisen
Bundesverband Niere e. V.
Essenheimerstr. 126,
55128 Mainz
Telefon 061 31 / 8 51 52
www.bnev.de

 

Bekomme ich einen Zuschuss bei Urlaubsreisen?

Der Hilfsfonds Dialyseferien e. V. gewährt bei entsprechend niedrigem Einkommen einen Urlaubszuschuss.

Informationen über Feriendialyse
Hilfsfonds Dialyseferien e. V.
Vorsitzende Carola Qual
Neltestrasse 23a,
12489 Berlin
www.hilfsfonds-dialyseferien.de

 

Wie sehen meine Patientenrechte aus?

Die Beziehungen zwischen Patienten, Ärzten und Pflegepersonal sind in einzelnen Gesetzen geregelt.

Das Patientenrechtegesetz

Mit dem Patientenrechtegesetz wurde versucht, diese verstreuten Rechte zu bündeln und auf eine klare gesetzliche Grundlage zu heben. Damit soll die Stellung des Patienten im Gesundheitssystem gestärkt werden.

Patientenrechte – der Behandlungsvertrag

Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist als eigener Vertrag im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert und schreibt wesentliche Rechte der Patienten fest, wie z. B. das Einsichtsrecht in die Behandlungsakte. In einem eigenen Abschnitt wird der medizinische Behandlungsvertrag erfasst und die beidseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen der Behandlung beschrieben.

Das Gesetz beschränkt sich dabei nicht nur auf die Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Psychothera- peuten, sondern erfasst auch die Angehörigen der weiteren Gesundheitsberufe wie Heilpraktiker, Phy- siotherapeuten und Hebammen.

Durch den Behandlungsvertrag wird der Behandelnde zur Leistung der versprochenen Behandlung und der Patient (bzw. seine Krankenkasse) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Festgelegt wurde des Weiteren, dass Patienten umfassend aufgeklärt und informiert werden müssen. Hierzu gehören sämtliche Umstände der Behandlung (Diagnose, Folgen, Risiken und mögliche Alternativen zu Behand- lungen). Dabei beziehen sich die umfassenden Informationen nicht nur auf die medizinischen Aspekte der Behandlung, sondern unter Umständen auch auf wirtschaftliche Gesichtspunkte. Bei Zwei- feln über die Erstattung von Behandlungskosten durch die Krankenkasse muss der Behandler den Patienten schriftlich über die Kosten informieren. Das gilt vor allem dann, wenn er weiß, dass der Patient in diesem Fall die Kosten selbst tragen muss.

Zudem ist das Recht des Patienten auf Akteneinsicht festgeschrieben. Die Akten müssen umfassend geführt werden. Kommt es zum Streitfall, kann eine nicht dokumentierte Behandlung als nicht erfolgt gelten.

Es wird festgelegt, dass die Beweislast bei „groben“ Behandlungsfehlern beim Arzt oder Nephrologen liegt. Er muss dann darlegen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht kausal auf seiner Behandlung beruhen. Bei „einfachen“ Behandlungsfehlern muss allerdings noch der Patient beweisen, dass die fehlerhafte Behandlung kausal für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen war.

Was für Rechte habe ich in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wurde die Rechtsposition der Versicherten gestärkt. Aus dem Bereich sind einige ausgewählte Patientenrechte hervorzuheben:

Darauf sollten Sie achten:

Kommt es zu einem Behandlungsfehler, sollen die Kranken- und Pflegekassen Sie bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen.
Dies kann z. B. durch medizinische Gutachten geschehen.

Trifft die Krankenkasse innerhalb von 3 Wochen über eine beantragte Leistung keine Entscheidung, ohne dies hinreichend zu begründen, können Sie sich die Leistung unter Umständen selbst beschaffen. Die Krankenkasse ist dann zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Wenn ein medizinisches Gutachten notwendig wird, erhöht sich die Frist auf 5 Wochen.
Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden.

Schweigepflicht, Datenschutz: Die Verletzung der Geheimhaltungspflichten kann strafrechtlich verfolgt werden.

Wie ich mich als Patient absichern kann - Vorsorgedokumente

Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann. Sicherlich werden Ihnen Ihre Angehörigen oder andere Ihnen nahestehende Menschen im Ernstfall zur Seite stehen. Wenn aber rechtsverbindliche Entscheidungen getroffen werden müssen, haben Sie als erwachsener Mensch keinen gesetzlichen Vertreter. Das bedeutet nach derzeitiger Rechtslage z. B., dass Sie und Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin sich nicht gegenseitig gesetzlich vertreten dürfen, wenn Sie dies nicht im Vorfeld in einem Dokument festgelegt haben.

Um vorzusorgen, können Sie verschiedene Dokumente abfassen, mit denen Ihr Wille festgehalten wird, sodass dieser auch in Zukunft berücksichtigt wird, wenn Sie ihn selbst aufgrund einer schwerwiegenden Einschränkung nicht mehr äußern können.

Wie ich mich als Patient absichern kann – Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Ihnen nahe stehende Person, alle oder bestimmte Aufgaben zu übernehmen, wenn Sie entscheidungs- oder handlungsunfähig sind. Das kann auch dazu dienen, die gerichtliche Einsetzung eines Betreuers zu vermeiden.

Beachten Sie bei der Ausgestaltung der Vollmacht, dass vor allem für Gesundheitsfragen eine General- vollmacht nicht ausreicht (z. B. „Meine Tochter soll mich in allen Angelegenheiten vertreten.“). Vielmehr müssen Sie bestimmte Punkte namentlich aufführen, wie z. B. gravierende ärztliche Maßnahmen, Unterbringung oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen.

Banken akzeptieren häufig nur bankeigene vollmachten. Der Vollständigkeit halber sollten Sie der Vorsorgewollmacht eine Bankvollmacht hinzufügen.

Wie ich mich als Patient absichern kann – Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung legen Sie fest, wen das Betreuungsgericht als Betreuer für Sie einsetzen soll, wenn Sie entscheidungs- und handlungsunfähig sind und keine Vorsorgevollmacht erteilt haben. Sie können auch hineinschreiben, wer auf keinen Fall benannt werden soll. Außer­ dem können Sie bezüglich der Betreuungsführung Wünsche niederlegen. Vom Gericht eingesetzte Betreuer stehen anders als (nur) Bevollmächtigte unter gerichtlicher Aufsicht.

Wie ich mich als Patient absichern kann – Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Sie dokumentieren, wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Eine Person, die die niedergelegten Wünsche vertritt, sollte von Ihnen zusätzlich benannt werden. Auf diese Weise können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen und Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.

Verbindlich ist die Patientenverfügung, wenn durch sie eindeutig und unzweifelhaft Ihr Wille bezüglich einer ärztlichen Maßnahme in konkret bezeichneten Behandlungssituationen festgestellt werden kann. Damit Ihre Verfügung wirksam ist, legen Sie bitte möglichst konkret umschreibend fest, in welcher Behandlungssituation welche ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden oder unterbleiben sollen.

Das Thema „Vorsorgevollmacht“ ist oft unangenehm zu besprechen. Suchen Sie sich daher einen ruhigen Moment mit Ihrem Partner und sprechen Sie offen über Ihre Ängste und Sorgen.

Bitte beachten Sie:

  • Die mittlerweile weit verbreiteten Vordrucke, die eine reine Ankreuzvariante darstellen, sind mit Vorsicht zu verwenden. Je individueller und persönlicher Ihre Verfügung verfasst ist, umso besser.
  • Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten.

Achten Sie auch darauf, dass die Dokumente im Fall des Falles auch gefunden werden. Sie sollten bei den persönlichen Unterlagen, Angehörigen oder Freunden, beim Hausarzt, dem Bevollmächtigten oder einer anderen Vertrauensperson aufbewahrt werden.

Sie könne die Dokumente auch im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Vordrucke hierfür finden Sie unter den Formularen beim Bundesjustizministerium.

Inhaltlicher Stand Oktober 2017

Bitte beachten Sie, dass diese Inhalte sehr ordentlich recherchiert wurden, aber keinen Anspruch auf eine umfassende Darstellung sämtlicher Details erheben. Auch unterliegen die dargestellten gesetzlichen Regelungen etwaigen Änderungen. Die juristische Beratung im Einzelfall können diese Inhalte auf keinen Fall ersetzen.

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